Anerkenntniserklärung der neuen Verträge muss bis 15.04.2022 unterzeichnet eingereicht sein
Das Heilmittel Ernährungstherapie und deren Abrechnung wurde für die Diagnosen Mukoviszidose sowie seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen 2018 neu eingeführt. Dafür wurden von den maßgeblichen Spitzenorganisationen (VDD, VDOE, VFED, QUETHEB) Verträge mit den einzelnen Krankenkassen erarbeitet und unterzeichnet. Im Rahmen der Zulassung als Heilmittelerbringer unterschrieben Praxisinhaber*innen/Leistungserbringer*innen die Anerkenntniserklärung und damit, dass sie sich verpflichten, nach den relevanten Vorgaben rund um das Heilmittel zu handeln. Das Prozedere wurde aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes für den Heilmittelbereich inzwischen grundlegend umstrukturiert und die Rahmenbedingungen vereinfacht.
Seit 12/2021 schließen die maßgeblichen Verbände der Heilmittelerbringer einen einheitlichen Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband, inkl. einheitlicher Bundespreise. Die Rahmenempfehlungen bilden die Grundlage für die neuen Heilmittel-Verträge (die u. a. die Vergütung regeln). Die neue Vertragspartnerstruktur ist in den Paragraphen 125 und 125a SGB V geregelt. Für die Beantragung der Zulassung oder für Änderungen von Daten müssen sich die Leistungserbringer nur noch bei der für das Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Ersatzkassen auf Landesebene gemäß § 124 Absatz 2 SGB V (ARGE) melden.
Damit die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V fortbestehen kann, müssen die bereits zugelassenen Leistungserbringer*innen die bundeseinheitlichen Verträge nach § 125 und 125a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Vereinbarung anerkennen. Dafür muss die ausgefüllte und unterzeichnete Anerkenntniserklärung der aktuell erarbeiteten Rahmenvereinbarungen, Verträge und weiteren Bedingungen bis 15. April 2022 bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen eingereicht worden sein. Im Rahmen des Heilmittels Ernährungstherapie wurde kürzlich eine Übersicht mit Informationen zur Videosprechstunde veröffentlicht.
Weitere zugehörige Informationen zu der zuständigen zulassenden Stelle (den entsprechenden ARGEn), den Verträgen, den diversen abrechenbaren Leistungen mit Preisen, der Fortbildungspflicht, den Zulassungsvoraussetzungen und der Anmeldung sowie einen Frage-Antwort-Katalog (FAK), der den Umgang mit und die Abrechnung vom Verordnungsmuster 13 betrifft, finden Sie hier:
https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/zulassende_stellen/zulassungsstellen
https://www.gkv-heilmittel.de/heilmittelversorgung_2_0/heilmittelversorgung_2_0_teil_1.jsp
https://www.gkv-heilmittel.de/heilmittelversorgung_2_0/heilmittelversorgung_2_0_teil_2.jsp
Hinweis: Im Rahmen der Verhandlungen legten die maßgeblichen Verbände der Leistungserbringer Ernährungstherapie (QUETHEB, VDD, VDOE und VFED) gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vom 21. Mai 2021 Rechtsmittel ein. Die bisherig gültige Vergütung lässt keine wirtschaftliche Praxisführung zu. Es bleibt spannend, wann welches Ergebnis erzielt wird.
Der Streitpunkt „Zulassungsempfehlungen“ konnte jedoch beigelegt werden. Hier wird sich aktuell nicht mehr nach den Zulassungskriterien für die Prävention gerichtet, sondern in Abschnitt 4.1 wurden in dem Themenbereich „Ernährungsassoziierte Erkrankungen, Pathophysiologie, Diätetik, Speiseplangestaltung bei diätetischen Indikationen ..“ von 10 auf 30 erforderliche ECTS angepasst. Zudem ist eine mindestens einjährige vollzeitäquivalente praktische Tätigkeit im Bereich Ernährungsberatung und -therapie innerhalb einer Institution wie Krankenhaus, Rehabilitationszentrum oder einer ernährungstherapeutischen Praxis nachzuweisen. Diese sollte durch die Tätigkeit innerhalb eines erfahrenen Teams geprägt sein.