Eine medizinische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche kann gezielt helfen, chronische Krankheiten zu lindern, Spätfolgen zu verhindern (auch im Zuge der Corona-Pandemie) und die Leistungsfähigkeit für Schule und Ausbildung zu verbessern. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Leistung bis zum 27. Lebensjahr genutzt werden, z. B. von jungen Erwachsenen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Erkrankungen bzw. psychische Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen, bei denen eine Reha beantragt werden kann, sind beispielsweise Erkrankungen der Atemwege, Allergien, Hauterkrankungen, Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren und anderen Erkrankungen, wie Adipositas, Psychosomatische Störungen, Verhaltensstörungen, Stoffwechselerkrankungen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Neurologische Krankheiten, Erkrankungen der Leber und des Verdauungssystems etc.
Das Ziel der Reha Nachsorge ist es, den erreichten Erfolg der medizinischen Reha langfristig aufrechtzuerhalten. Diese therapeutischen Leistungen werden bei Bedarf vom/von der behandelnden Reha-Arzt/Reha-Ärztin empfohlen und sollen wohnortnah und berufs- bzw. schulbegleitend stattfinden. Dabei gilt das von der Rehabilitationseinrichtung ausgefüllte Formular G4900 als Kostenzusage, die von dem zuständigen Rentenversicherungsträger (DRV-Bund, DRV Knappschaft‐Bahn‐See oder DRV Regionalträger) übernommen wird.
Bei der Reha Nachsorge werden zwei grundsätzliche Angebotsformen unterschieden: multimodal und unimodal. Die multimodalen Angebote benennen mindestens zwei Problembereiche in Bezug auf die Hauptdiagnose (z. B. Bewegungsmangel und Fehlernährung/Übergewicht) sowie die Erbringung von Leistungen aus mindestens zwei Therapiebereichen in jeweils angemessenem Umfang. Das setzt die Beteiligung von mindestens zwei Berufsgruppen an der Leistungserbringung (z. B. Ärzt*innen, Physiotherapeut*innen, Ergotherapeut*innen, Psycholog*innen, Diätassistent*innen) voraus. Ein bekanntes Beispiel ist das Programm Moby Kids für übergewichtige Kinder. Multimodale Angebote müssen im Vorfeld bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht und zugelassen werden. Anschließend werden diese in die Übersicht bereits zugelassener Nachsorgeangebote eingepflegt.
Im Gegensatz dazu fokussieren sich unimodale Nachsorgeleistungen auf ein primäres Behandlungselement, wie die Sport- und Bewegungstherapie oder Ernährungstherapie. Bei dem unimodalen Angebot der Reha Nachsorge bezüglich Ernährungstherapie handelt es sich um bis zu zehn Termine, maximal 60 Minuten pro Termin (Gruppe oder Einzel). Es besteht die Möglichkeit, sich aktiv über ein Formular (G4911-00, E-Mail an 8011-Kinderreha_Nachsorge-Postkorb@drv-bund.de) oder durch Betsätigung bei der Rechnungsstellung in die o. g. Liste zugelassener Nachsorgeangebote aufnehmen zu lassen.
Zugelassene Leistungserbringer der unimodalen Reha Nachsorge „Ernährungstherapie“ sind Diätassistent*innen sowie Oecotropholog*innen, Ernährungswissenschaftler*innen und Absolvent*innen fachverwandter Studiengänge mit einem Zertifikat für die Ernährungsberatung eines der genannten Berufsverbände oder Fachgesellschaften: DGE, VDD, VFED, VDOE, QUETHEB. Außerdem soll ausreichende Erfahrung mit Kindern und Jugendlichen vorliegen. Ein direkter Nachweis wird von der DRV Bund nicht gefordert, es reicht eine schriftliche Bestätigung bei der Rechnungsstellung (G4905-00).
Bei der Durchführung der unimodalen Reha Nachsorge ist zu beachten, dass die Ernährungstherapie spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Rehabilitation beginnt und zwölf Monate nach dem Ende der Rehabilitation abgeschlossen sein muss. Der/die jeweilige Ernährungstherapeut*in entscheidet individuell mit dem Kind bzw. Jugendlichen über die konkrete Durchführung (Einzelberatung/Gruppe). Die Dokumentation der Nachsorge für Kinder und Jugendliche findet sich im Formular G4903‐00. Die Inhalte der Ernährungstherapie sollen sich an den entsprechenden medizinischen Leitlinien und den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (z. B. Beratungsstandards) orientieren, beispielsweise bei übergewichtigen Kindern und Jugendlichen ist dies die evidenzbasierte (S3‐)Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft Adipositas im Kindes‐ und Jugendalter (AGA) der Deutschen Adipositas‐ Gesellschaft (DAG) und der Deutschen Gesellschaft für Kinder‐ und Jugendmedizin (DGKJ) „Therapie und Prävention der Adipositas im Kindes‐ und Jugendalter“ (AWMF‐Nr. 050 002, Version August 2019).
Bei der Rechnungsstellung (G4905-00) muss zusätzlich die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen (Formular G4904‐00) sowie die Dokumentation (Formular G4903-00) eingereicht werden. Dabei handelt es sich um maximal zehn Termine, max. 60 Minuten pro Termin (Gruppe oder Einzel). Die Termine können auch zusammengelegt werden. Die DRV Bund bezieht sich bei den Regelsätzen für die Ernährungstherapie an die Anlage 2: Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Ernährungstherapie Lesefassung nach der Änderungsvereinbarung vom 05.06.2023; gültig ab 01.07. 2023 bis 01.03.2024. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten. Für die Teilnahme an der Reha Nachsorge wird auf Antrag eine Fahrkostenpauschale pro Termin erstattet.
Eine Verlängerung von weiteren zehn Terminen (á max. 60 Minuten) ist möglich und wird über eine Verlängerungsanzeige (Formular G4912-00) begründet. Mit Eingang dieser Anzeige gilt die Zustimmung zur Verlängerung als erteilt, sofern die im Formular G4900-00 genannten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Christine Reudelsterz von der DRV Bund wenden.